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Donnerstag, 09. Februar 2012






Statuten


Statuten

Erster Titel: Name und Sitz

Artikel l

Unter der Bezeichnung "SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR POLITISCHE WISSENSCHAFT" (im folgenden Vereinigung genannt) besteht gemäss diesen Statuten und Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine wissenschaftliche, nichtgewinnstrebige Vereinigung.

Artikel 2

Sitz der Vereinigung ist Genf.

Artikel 3

Die Generalversammlung ist berechtigt, den Sitz der Vereinigung zu verlegen.


Zweiter Titel: Zweck

Artikel 4

Die Vereinigung hat zum Ziel, die Entwicklung der politischen Wissenschaft in der Schweiz zu fördern. Zu diesem Zweck will sie namentlich:

a) die Lehre und das Studium der politischen Wissenschaft in der Schweiz anregen und entwickeln;
b) die Verbreitung von Informationen über wesentliche Entwicklungen in der politischen Wissenschaft erleichtern;
c) Tagungen, Kolloquien und Zusarnmenkünfte organisieren, um persönliche Kontakte unter den Fachleuten der politischen Wissenschaft in der Schweiz und im Ausland herstellen;
d) die Vertretung der Schweiz an internationalen Tagungen der politischen Wissenschaft sicherstellen;
e) an internationalen Forschungsprojekten teilnehmen;
f) Verbindungen mit den massgebenden internationalen Vereinigungen aufnehmen und sich ihnen anschliessen, wenn dies tunlich ist.
g) weitere Massnahmen treffen, die zur Erreichung der Ziele nötig erscheinen können (z.B. Herausgabe von Veröffentlichungen)


Dritter Titel: Die Mitglieder

Artikel 5

Die Vereinigung umfasst drei Arten von Mitgliedern:
- Kollektivmitglieder
- Einzelmitglieder
- Ehrenmitglieder

Artikel 6

Als Kollektivmitglieder nimmt der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung Institutionen, Vereinigungen und Gesellschaften auf, die ihr Interesse an der Entwicklung der politischen Wissenschaft bekunden möchten.

Artikel 7

Als Einzelmitglieder nimmt der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung Personen auf, die sich durch ihre berufliche oder allgemeine Tätigkeit in der Schweiz auf dem Gebiet der politischen Wissenschaft auszeichnen.

Artikel 8

Die Einzelmitgliedschaft auf Lebenszeit wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Persönlichkeiten gewährt, die der Vereinigung oder der politischen Wissenschaft hervorragende Dienste geleistet haben.

Artikel 9

Die Kollektiv- oder die Einzelmitgliedschaft geht verloren durch:
- Rücktritt
- Nichtbezahlung der Beiträge
- Ausschluss durch den Vorstand:
Im letzteren Fall kann Rekurs bei der Generalversammlung erhoben werden.


Vierter Titel: Die Organe der Vereinigung

Artikel 10

Die Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand

Artikel 11

Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zu-sammen. Der Präsident kann eine ausserordentliche Versammlung einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Kollektiv- und Einzelmitglieder dies verlangen.

DieTraktandenliste ist den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag zuzustellen

Artkel 12

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie bestimmt die Tätigkeit der Vereinigung im allgemeinen, bestätigt soweit tunlich die Neuaufnahmen von Mitgliedern, setzt die Höhe der Beiträge der Kollektiv- und der Einzelmitglieder fest, beschliesst das Budget, genehmigt die Rechnungen auf Grund des Berichtes des Rechnungsrevisors und entlastet den Vorstand Für dessen Tätigkeit, nachdem sie den Bericht des Präsidenten über die Geschäfte des vergangenen Jahres angehört hat.

Artikel 13

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten der Vereinigung und die Mitglieder des Vor-standes, deren Zahl sie festlegt sowie für jedes Vorstandsmitglied einen Stellvertreter, der im Falle seiner Verhinderung das Stimmrecht ausübt. Sie bezeichnet gleicherweise einen Rechnungsrevisor und einen Exekutivsekretär. 1)

Artikel 14

Die Generalversammlung setzt sich aus drei Arten von Mitgliedern zusammen. Die Kollektivmitglieder können zwei Delegierte entsenden. Die Einzel- und die Ehrenmitglieder besitzen eine Stimme.

Artikel 15

Aufgehoben durch Beschluss der Generalversammlung vom 1. März 1969.

Artikel 16

Der Vorstand unter dem Vorsitz des Präsidenten der Vereinigung:

- kontrolliert die Ausführung der Beschlüsse und Programme der Generalversammlung;
- besorgt die laufenden Geschäfte;
- entscheidet unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder der Vereinigung;
- bereitet das jährliche Budget vor, das er der Generalversammlung vorlegt.

Artikel 17

Der Vorstand stellt sein Geschäftsreglement auf und bestellt sein Büro. Der abtretende Präsident ist im Jahr, das auf seine Amtszeit folgt, ex officio Mitglied des Vorstandes. Die gleiche Regelung gilt für den Exekutivsekretär.

Artikel 18

Der Präsident vertritt die Vereinigung nach aussen und sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang. Er wird vom Exekutivsekretär unterstützt.

Artikel 19

Ist der Präsident verhindert, so bezeichnet der Vorstand ein Mitglied, das ihn vertritt.

Artikel 20

Die Amtszeit des Präsidenten der Vereinigung, des Exekutivsekretärs und der andern Mitglieder des Vorstandes dauert bis zur folgenden ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.


Fünfter Titel: Finanzielle Bestimmungen

Artikel 21

Die finanziellen Mittel der Vereinigung umfassen:
a) die Beiträge der Kollektiv- und der Einzelmitglieder
b) allfällige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse;
c) die Zinsen und Einkünfte aus dem gesamten Vermögen.


Sechster Titel: Änderung der Statuten und Auflösung

Artikel 22

Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Vereinigung sind Sache der Generalversammlung. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Kollektiv- und Einzelmitglieder erforderlich. Unterzeichnete und da-tierte Vollmachten sind zulässig und werden für das Quorum mitgezählt. Wird das Quorum nicht erreicht so wird die Generalversammlung innerhalb eines Monats nochmals einberufen.
Sie kann alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen.

Artikel 23

Im Falle der Auflösung überträgt die Generalversammlung das Vermögen einer Organisation, die ähnliche Ziele wie die aufgelöste Vereinigung verfolgt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

1) Geändert aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung vom 7. November 1996.

 




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